Narrenzunft Lombergtrolls gunningen e.V.

 

  Häsordnung

 

  Narrenzunft

  Lombergtrolls

  Gunningen e.V.

  Folgende Organe der Vereinigung sind als Richtlinien maßgebend:

  1. Die Vereinssatzung

  2. Die Häsordnung

  3. Die Umzugsordnung

  4. Die Mitgliederversammlung

  5. Die Vorstandschaft

  Die oben angeführten Organe der „NARRENZUNFT GUNNINGEN“ (NZG) sind folgendermaßen einzustufen und entsprechend Ihrer Nummerierung      zu bewerten. Wichtigstes Organ ist demnach die Vereinssatzung usw. bis letztlich die Vorstandschaft.

  ZU 1. VEREINSSATZUNG

  (siehe rechtsgültige Satzung vom 12. November 2010)

  beim Zunftmeister

  ZU 2. HÄSORDNUNG

  (siehe Blatt  -2-)

  ZU 3. UMZUGSORDNUNG

  (siehe Blatt  -3-)

  ZU 4. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) wird alljährlich durchgeführt. Die anwesenden Mitglieder entscheiden über Belange der                  Vereinigung für das oder folgende Vereinsjahr(e).

  ZU 5. VORSTANDSCHAFT

  Die Vorstandschaft (alle Mitglieder des Ausschusses) entscheiden in den dafür durch den Zunftmeister einberufenen Sitzungen über Belange der      Vereinigung.

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  Narrenzunft

  Lombergtrolls

  Gunningen e.V.

  2. HÄSORDNUNG

  Stand 16.11.2003

  Vorraussetzung für die Teilnahme an Umzügen und sonstigen Veranstaltungen ist das Tragen der korrekten und vollständigen Trollbekleidung.          Diese Kleidung darf nur bei Veranstaltungen benutzt werden, die von der NZG gemeinsam besucht oder durchgeführt werden. Sonstige                        Sonderregelungen obliegen der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder ggf. besonderer Anordnungen durch die Vorstandschaft.

  Das Häs der NZG setzt sich wie folgt zusammen:

  Trollmaske mit braunem Hut und graumeliertem Haar

  Braunes Halstuch

  Felljacke (aus passendem Hasenfell)

  Arbeitsanzug bestehend aus tannengrüner Jacke und kaffeebrauner Hose

  Hasenfellstulpen (passend zur Felljacke)

  Schwarzes Schuhwerk

  Schnapsflasche verkleidet mit Stoff oder Fell

  Braune Handschuhe

  Brauner Umhängebeutel (Farbe und Stoff sind identisch wie der Hut)

  Hirtenstock mit Gabelung, ohne unnatürliche Verzierungen

  Häsnummer

  Das Trollhäs kann nur nach vorheriger Rücksprache mit der Vorstandschaft und deren ausdrücklichen Genehmigung an Dritte ausgeliehen,                  übertragen oder veräußert werden.

  Diese Verordnung hat auch Gültigkeit beim Ausscheiden eines ehemaligen Trollmitgliedes.

  Bei Zuwiderhandlungen gegen die o.a. Häsordnung kann die Vorstandschaft Verwarnungen aussprechen. Mehrmalige Verwarnungen können              folgende Maßregelungen nach sich ziehen:

  Teilnahmesperre an dieser oder einer folgenden Veranstaltung

  Teilnahmesperre für alle folgenden Veranstaltungen des Jahres bzw. Folgejahres

  Ausschluss aus der Narrenzunft

  Die Maßregelungen können jederzeit nach entsprechenden Erfordernissen vom Gesamtausschuss beschlossen und ausgesprochen werden.

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  Narrenzunft

  Lombergtrolls

  Gunningen e.V.

  3. Umzugsordnung

  Stand 16.11.2003

  1. An-/Abreise / Treffen der Trolls und Umzugsteilnehmer

  Alle Umzugsteilnehmer sollen möglichst gemeinsam und an den dafür durch den Vorstand festgesetzten Zeiten anreisen und sich am                            Aufstellungsort versammeln. Diese Vorgabe soll erhöhte Unfallgefahren bannen und dazu beitragen, dass durch das gemeinsame Auftreten der          NZG nach außen eine „imposante und ordentliche“ Erscheinung zustande kommt. 

   2. Alkoholgenus

   Vor und während des Umzuges ist es untersagt, übermäßig Alkohol zu genießen. Die Grenze der Alkoholmenge ist Personen-spezifisch zu sehen.     Demnach dürfen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren „keinen“, sonstige Mitglieder „nur so viel“ Alkohol zu sich zu nehmen, dass keine                   Erscheinungen des übermäßigen, unkontrollierten Betrunkenseins auftreten, das allgemeine Sittenverletzungen verursachen könnte.

  3. Umzug

  Während des Umzuges sollen sich alle Teilnehmer in einer geordneten Gruppe und an der dafür festgesetzten Position im Umzugsgeschehen              aufhalten. Einzelne Ausreisser sollen nicht übermäßig in Erscheinung treten und Ausnahmen darstellen.

  Wenn durch die Vorstandschaft besondere Formationen angeordnet werden, sind diese unbedingt einzuhalten und durchzuführen (Reihen gehen,      Zeremonien vorführen und dgl.) 

  Beim Umgang mit dem Trollstock ist wie auch im Allgemeinen darauf zu achten, dass Umzugsbeobachter und Teilnehmer keinesfalls Schaden            oder sonstige Verletzungen erleiden können. Utensilien wie Trinkbecher sind während eines Umzuges oder sonstigen Auftritts nicht sichtbar zu          verstauen.

  4. Sonderregelungen

  Bei Hästrägern, welche kleine Kinder an der Hand führen, darf aus Sicherheits-gründen der Trollstock weggelassen werden.

  5. Stempelkärtchen

  Das Stempelkärtchen zeichnet am Ende einer Fasnets das Häs mit einem Jahresmärkchen für die Anwesenheit bei den Zunftveranstaltungen aus.      Die Anwesenheit bei Umzügen wird mit einem „Troll“-Stempel bestätigt. Die Mindestanwesenheit wird vom Zunftrat bestimmt und am 6. Januar          beim Häsabstauben bekannt gegeben. Der Anwesenheitsstempel wird jeweils an der

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  Umzugsaufstellung von einem Zunftrat verteilt. Der Stempel wird nur bei persönlicher Anwesenheit ausgegeben (nicht mehr bei Krankheit...).

  Das Stempelkärtchen muss an der Generalversammlung beim Häswart abgegeben werden.

  Die Jahresmärkchen werden an der folgenden Fasnet am 6. Januar ausgeteilt.

  6. Verlust des Jahresmärkchens

  Bei Verlust des Jahresmärkchens oder der Häsnummer (Häsnummer ist Pflicht) kann dies beim Häswart zum aktuellen Preis nachbestellt werden.

  Zuwiderhandlungen gegen die o.a. Umzugsordnung werden zuerst mit Verwarnungen durch die Vorstandschaft ausgesprochen. Mehrmalige                Verwarnungen können folgende Maßregelungen nach sich ziehen:

  Teilnahmesperre an dieser oder einer folgenden Veranstaltung

  Teilnahmesperre für alle folgenden Veranstaltungen des Jahres bzw. Folgejahres

  Ausschluss aus der Narrenzunft

  Die Maßregelungen können jederzeit nach entsprechenden Erfordernissen vom Gesamtausschuss beschlossen und ausgesprochen werden.

 

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  1. Zunftmeister                                              

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