Narrenzunft
Lombergtrolls
Gunningen e.V.
Folgende Organe der Vereinigung sind als Richtlinien maßgebend:
1. Die Vereinssatzung
2. Die Häsordnung
3. Die Umzugsordnung
4. Die Mitgliederversammlung
5. Die Vorstandschaft
Die oben angeführten Organe der „NARRENZUNFT GUNNINGEN“ (NZG) sind folgendermaßen einzustufen und entsprechend Ihrer Nummerierung zu bewerten. Wichtigstes Organ ist demnach die Vereinssatzung usw. bis letztlich die Vorstandschaft.
ZU 1. VEREINSSATZUNG
(siehe rechtsgültige Satzung vom 12. November 2010)
beim Zunftmeister
ZU 2. HÄSORDNUNG
(siehe Blatt -2-)
ZU 3. UMZUGSORDNUNG
(siehe Blatt -3-)
ZU 4. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) wird alljährlich durchgeführt. Die anwesenden Mitglieder entscheiden über Belange der Vereinigung für das oder folgende Vereinsjahr(e).
ZU 5. VORSTANDSCHAFT
Die Vorstandschaft (alle Mitglieder des Ausschusses) entscheiden in den dafür durch den Zunftmeister einberufenen Sitzungen über Belange der Vereinigung.
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Lombergtrolls
Gunningen e.V.
2. HÄSORDNUNG
Stand 16.11.2003
Vorraussetzung für die Teilnahme an Umzügen und sonstigen Veranstaltungen ist das Tragen der korrekten und vollständigen Trollbekleidung. Diese Kleidung darf nur bei Veranstaltungen benutzt werden, die von der NZG gemeinsam besucht oder durchgeführt werden. Sonstige Sonderregelungen obliegen der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder ggf. besonderer Anordnungen durch die Vorstandschaft.
Das Häs der NZG setzt sich wie folgt zusammen:
Trollmaske mit braunem Hut und graumeliertem Haar
Braunes Halstuch
Felljacke (aus passendem Hasenfell)
Arbeitsanzug bestehend aus tannengrüner Jacke und kaffeebrauner Hose
Hasenfellstulpen (passend zur Felljacke)
Schwarzes Schuhwerk
Schnapsflasche verkleidet mit Stoff oder Fell
Braune Handschuhe
Brauner Umhängebeutel (Farbe und Stoff sind identisch wie der Hut)
Hirtenstock mit Gabelung, ohne unnatürliche Verzierungen
Häsnummer
Das Trollhäs kann nur nach vorheriger Rücksprache mit der Vorstandschaft und deren ausdrücklichen Genehmigung an Dritte ausgeliehen, übertragen oder veräußert werden.
Diese Verordnung hat auch Gültigkeit beim Ausscheiden eines ehemaligen Trollmitgliedes.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die o.a. Häsordnung kann die Vorstandschaft Verwarnungen aussprechen. Mehrmalige Verwarnungen können folgende Maßregelungen nach sich ziehen:
Teilnahmesperre an dieser oder einer folgenden Veranstaltung
Teilnahmesperre für alle folgenden Veranstaltungen des Jahres bzw. Folgejahres
Ausschluss aus der Narrenzunft
Die Maßregelungen können jederzeit nach entsprechenden Erfordernissen vom Gesamtausschuss beschlossen und ausgesprochen werden.
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3. Umzugsordnung
Stand 16.11.2003
1. An-/Abreise / Treffen der Trolls und Umzugsteilnehmer
Alle Umzugsteilnehmer sollen möglichst gemeinsam und an den dafür durch den Vorstand festgesetzten Zeiten anreisen und sich am Aufstellungsort versammeln. Diese Vorgabe soll erhöhte Unfallgefahren bannen und dazu beitragen, dass durch das gemeinsame Auftreten der NZG nach außen eine „imposante und ordentliche“ Erscheinung zustande kommt.
2. Alkoholgenus
Vor und während des Umzuges ist es untersagt, übermäßig Alkohol zu genießen. Die Grenze der Alkoholmenge ist Personen-spezifisch zu sehen. Demnach dürfen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren „keinen“, sonstige Mitglieder „nur so viel“ Alkohol zu sich zu nehmen, dass keine Erscheinungen des übermäßigen, unkontrollierten Betrunkenseins auftreten, das allgemeine Sittenverletzungen verursachen könnte.
3. Umzug
Während des Umzuges sollen sich alle Teilnehmer in einer geordneten Gruppe und an der dafür festgesetzten Position im Umzugsgeschehen aufhalten. Einzelne Ausreisser sollen nicht übermäßig in Erscheinung treten und Ausnahmen darstellen.
Wenn durch die Vorstandschaft besondere Formationen angeordnet werden, sind diese unbedingt einzuhalten und durchzuführen (Reihen gehen, Zeremonien vorführen und dgl.)
Beim Umgang mit dem Trollstock ist wie auch im Allgemeinen darauf zu achten, dass Umzugsbeobachter und Teilnehmer keinesfalls Schaden oder sonstige Verletzungen erleiden können. Utensilien wie Trinkbecher sind während eines Umzuges oder sonstigen Auftritts nicht sichtbar zu verstauen.
4. Sonderregelungen
Bei Hästrägern, welche kleine Kinder an der Hand führen, darf aus Sicherheits-gründen der Trollstock weggelassen werden.
5. Stempelkärtchen
Das Stempelkärtchen zeichnet am Ende einer Fasnets das Häs mit einem Jahresmärkchen für die Anwesenheit bei den Zunftveranstaltungen aus. Die Anwesenheit bei Umzügen wird mit einem „Troll“-Stempel bestätigt. Die Mindestanwesenheit wird vom Zunftrat bestimmt und am 6. Januar beim Häsabstauben bekannt gegeben. Der Anwesenheitsstempel wird jeweils an der
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Umzugsaufstellung von einem Zunftrat verteilt. Der Stempel wird nur bei persönlicher Anwesenheit ausgegeben (nicht mehr bei Krankheit...).
Das Stempelkärtchen muss an der Generalversammlung beim Häswart abgegeben werden.
Die Jahresmärkchen werden an der folgenden Fasnet am 6. Januar ausgeteilt.
6. Verlust des Jahresmärkchens
Bei Verlust des Jahresmärkchens oder der Häsnummer (Häsnummer ist Pflicht) kann dies beim Häswart zum aktuellen Preis nachbestellt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die o.a. Umzugsordnung werden zuerst mit Verwarnungen durch die Vorstandschaft ausgesprochen. Mehrmalige Verwarnungen können folgende Maßregelungen nach sich ziehen:
Teilnahmesperre an dieser oder einer folgenden Veranstaltung
Teilnahmesperre für alle folgenden Veranstaltungen des Jahres bzw. Folgejahres
Ausschluss aus der Narrenzunft
Die Maßregelungen können jederzeit nach entsprechenden Erfordernissen vom Gesamtausschuss beschlossen und ausgesprochen werden.
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1. Zunftmeister
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